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Artenschutz bei Landschildkröten

Behörden, Verordnungen, EG-Bescheinigung, Kennzeichnung, Fotodokumentation… wie soll man da noch den Durchblick behalten?! Seit 1976 regelt das sogenannte „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten auf internationaler Ebene. Alle europäischen Landschildkröten gehören dem Schutzstatus (Anhang II) an. In Europa gilt seit 1976 die Artenschutzverordnung EG Nr. 338/97, welche den Handel von geschützten Arten regelt. Der Schutzgrad wird in vier Anhänge unterteilt (A bis D). Europäische Landschildkröten gehören dem Schutzstatus A (vom Aussterben bedroht) an.

Grundsätzlich gilt für alle geschützten Arten, dass die Haltung sowieso jeder Zu- und Abgang der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden muss. Die in Anhang A gelisteten Arten dürfen nur mit den gelben EG-Bescheinigungen oder den noch vor Juni 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen abgegeben bzw. aufgenommen werden. Auch heute noch sind unzählige adulte Landschildkröten nicht ordnungsgemäß angemeldet, sei es aus Unwissenheit oder Faulheit der Halter. Mit einer solchen Einstellung ist man jedoch schnell im Visier der Behörden und hat mit Strafen zu rechnen – auch Unwissenheit schützt nicht davor!

Was heißt das für mich als Halter?

Die Haltung einer geschützten Tierart, wie es z. B. alle europäischen Landschildkröten sind, muss der zuständigen Behörde, wie schon oben erwähnt, schriftlich und unverzüglich mitgeteilt werden. Dies ist also notwendig, wenn Sie eine Landschildkröte nachziehen, kaufen, tauschen, erben oder geschenkt bekommen oder sie ein Fundtier nach erfolgloser Besitzersuche in ihre artgerechte Obhut nehmen möchten. Auch Abgänge aller Art (Verkauf, Tausch, Schenkung und Tod) müssen genau wie die Zugänge gemeldet werden!

Beim Kauf einer Landschildkröte ist daher unbedingt darauf zu achten, dass Sie eine gelbe EG-Bescheinigung und die dazugehörige Fotodokumentation erhalten! Andernfalls sehen Sie vom Kauf ab!

Kennzeichnung durch Fotodokumentation

Seit Januar 2001 besteht die Pflicht, die unter Anhang A aufgeführten Arten zu kennzeichnen, damit diese eindeutig identifiziert werden können. Diese Kennzeichnung kann heute neben dem ab 500g Körpergewicht möglichen Mikrochip-Transponder auch mit der Fotodokumentation durchgeführt werden. Dabei wird in den unten aufgeführten Abständen jeweils ein Bild des Rücken- und Bauchpanzers der Fotodokumentation angehangen.

Die für die Fotodokumentation notwendigen Farbfotos sind in einem bildfüllenden Format (13 x 9 cm), senkrecht von oben und in guter Qualität anzufertigen. Besonders wichtig, ist, dass keine Reflexionen durch den Einsatz eines Blitzes entstehen und die einzelnen Nähte des Bauchpanzers deutlich zu erkennen sind. Auch die Färbung der Schilde muss zu erkennen sein, nicht zuletzt deshalb, damit einem selbst Zuordnung von Tier und Bescheinigung möglich ist. Das heißt auch, dass die zu fotografierenden Exemplare vor dem „Fotoshooting“ gesäubert und abgetrocknet sein müssen.

Kleiner Tipp: Versuchen Sie die Fotos möglichst dann anzufertigen, wenn die Tiere inaktiv sind, also früh morgens oder abends, denn voll aktive Schildkröten lassen sich meist nicht für ein Fotoshooting begeistern.

Um anhand der Fotos die Größe des Tieres erkennen zu können, ist es notwendig, ein Lineal daneben zu legen oder aber das Tier auf Karopapier abzulichten.

Vorlagen zum Herunterladen

Empfohlene Intervalle für die Fotodokumentation

Fotosatz
Alter des Tieres
Fototermin
1. Fotosatz
0 Jahre (Schlupfjahr)
Herbst (September – November)
2. Fotosatz
1/2 Jahr
Frühjahr (März – Mai)
3. Fotosatz
1 Jahr
Herbst (September – November)
4. Fotosatz
2 Jahre
Herbst (September – November)
5. Fotosatz
3 Jahre
Herbst (September – November)
folgende Fotosätze
5-x Jahre
Herbst (September – November)

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